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AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Miet- und Geschäftsbedingungen der Magic Rent GmbH für die Vermietung von Sportwagen und Performance-Fahrzeugen.

Magic Rent GmbH, Chaltenbodenstrasse 26, 8834 Schindellegi (Sitz: Feusisberg SZ), UID CHE-440.294.560 · Stand: Oktober 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Fahrzeugen der Magic Rent GmbH (nachfolgend «Vermieterin») an ihre Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Mieter»).
  2. Mit der Buchungsanfrage, spätestens aber mit der Übernahme des Fahrzeugs, anerkennt der Mieter diese AGB. Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn die Vermieterin sie schriftlich bestätigt.
  3. Ergänzend gilt der bei der Übergabe unterzeichnete Mietvertrag inklusive Übergabeprotokoll. Bei Widersprüchen geht der unterzeichnete Mietvertrag diesen AGB vor.

2. Voraussetzungen für die Miete

  1. Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Führerausweis der Kategorie B besitzen. Die Vermieterin kann je nach Fahrzeug eine Mindestdauer des Führerausweisbesitzes verlangen.
  2. Bei der Übergabe sind im Original vorzuweisen: gültiger Führerausweis, amtlicher Ausweis (Identitätskarte oder Pass) sowie auf Verlangen ein Wohnsitznachweis. Ausländische Führerausweise werden nur anerkannt, wenn sie in der Schweiz zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigen.
  3. Die Vermieterin ist berechtigt, Kopien bzw. Fotos der Ausweise anzufertigen und die Übergabe ohne Angabe von Gründen zu verweigern, insbesondere wenn Zweifel an der Fahreignung, der Identität oder der Zahlungsfähigkeit bestehen oder der Mieter erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten steht. In diesem Fall wird ein bereits bezahlter Mietpreis abzüglich allfälliger Aufwände zurückerstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Falsche Angaben zur Person, zum Alter oder zum Führerausweis berechtigen die Vermieterin zur sofortigen Vertragsauflösung. Der Mieter haftet in diesem Fall für sämtliche Schäden ohne Begrenzung.

3. Buchung und Vertragsschluss

  1. Buchungsanfragen können über die Website, per E-Mail, Telefon oder WhatsApp gestellt werden. Die Anfrage ist für die Vermieterin unverbindlich.
  2. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin (E-Mail oder Nachricht) zustande. Ab diesem Zeitpunkt ist die Buchung für beide Parteien verbindlich.
  3. Mietdauern von mehr als 48 Stunden werden ausschliesslich auf individuelle Anfrage angeboten und gesondert vereinbart.
  4. Abgebildete Fahrzeuge sind Beispiele. Die Vermieterin ist berechtigt, aus wichtigen Gründen (z. B. Unfall, Defekt, verspätete Rückgabe durch Vormieter) ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der bezahlte Mietpreis vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlung

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Website bzw. in der Buchungsbestätigung genannten Preise in Schweizer Franken (CHF). Sie verstehen sich, sofern gesetzlich geschuldet, inklusive Mehrwertsteuer.
  2. Der gesamte Mietpreis ist spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Vermieterin kann bei der Buchungsbestätigung eine Anzahlung verlangen. Ohne vollständige Zahlung erfolgt keine Übergabe.
  3. Akzeptierte Zahlungsmittel werden bei der Buchung mitgeteilt. Für Kartenzahlungen kann ein Zuschlag erhoben werden, sofern dieser vorgängig kommuniziert wird.
  4. Im Mietpreis enthalten sind die Fahrzeugmiete für die gebuchte Dauer, die gesetzliche Haftpflichtversicherung sowie die Kaskoversicherung gemäss Ziffer 9. Treibstoff, Vignetten im Ausland, Maut-, Park- und Fährgebühren, Bussen sowie Reinigung bei übermässiger Verschmutzung sind nicht enthalten.
  5. Rechnungen für Nachbelastungen (z. B. Schäden, Bussen, Treibstoff, Mehrkilometer) sind innert 10 Tagen zahlbar. Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter einen Verzugszins von 5 % sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung. Inkasso- und Betreibungskosten gehen zulasten des Mieters.

5. Kaution

  1. Grundsätzlich erhebt die Vermieterin keine Kaution.
  2. Die Vermieterin ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere bei bewilligten Fahrten ins Ausland, bei Mietern ohne Wohnsitz in der Schweiz, bei Mietdauern über 48 Stunden oder bei offenen Forderungen aus früheren Mieten. Eine solche Sicherheitsleistung wird vor der Buchungsbestätigung kommuniziert.
  3. Der Verzicht auf eine Kaution ändert nichts an der Haftung des Mieters gemäss diesen AGB.

6. Annullierung, Umbuchung und Nichterscheinen

  1. Annullierungen müssen schriftlich erfolgen (E-Mail oder WhatsApp). Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Vermieterin.
  2. Es gelten folgende Annullierungskosten, bezogen auf den vereinbarten Mietpreis:
    – bis 72 Stunden vor Mietbeginn: kostenlos
    – 72 bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 50 %
    – weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn sowie bei Nichterscheinen: 100 %
  3. Erscheint der Mieter nicht innert 60 Minuten nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt und ohne Nachricht, gilt dies als Nichterscheinen. Die Vermieterin darf anschliessend frei über das Fahrzeug verfügen.
  4. Kann die Übergabe aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht erfolgen (z. B. fehlende Dokumente, fehlende Zahlung, Alkoholeinfluss), gilt dies als Annullierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn.
  5. Eine einmalige Umbuchung auf einen anderen Termin ist bis 72 Stunden vor Mietbeginn kostenlos möglich, sofern das Fahrzeug verfügbar ist.
  6. Bei Schnee, Eis, Glätte oder Unwetter kann die Vermieterin die Übergabe aus Sicherheitsgründen verschieben oder absagen. Der Mieter erhält in diesem Fall einen Ersatztermin oder die volle Rückerstattung des bezahlten Betrags. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

7. Übergabe und Rückgabe

  1. Übergabe und Rückgabe erfolgen am Hauptsitz der Vermieterin oder an einem schriftlich vereinbarten Ort. Für Zustellung und Abholung kann ein Aufpreis verrechnet werden.
  2. Bei Übergabe und Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs gemeinsam in einem Protokoll mit Fotos festgehalten. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu prüfen und sichtbare Mängel sofort zu melden. Nicht protokollierte Schäden gelten als während der Mietdauer entstanden, sofern der Mieter nicht das Gegenteil beweist.
  3. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, mit allen Schlüsseln, Dokumenten und Zubehör sowie in sauberem Zustand zurückzugeben. Eine Rückgabe ausserhalb der vereinbarten Zeiten oder ohne Anwesenheit der Vermieterin (z. B. Abstellen und Schlüsseleinwurf) ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig; das Risiko bis zur effektiven Kontrolle durch die Vermieterin trägt der Mieter.
  4. Verspätete Rückgabe: Für jede angebrochene Stunde Verspätung werden CHF 250.– verrechnet. Ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden wird zusätzlich der Tarif für 24 Stunden geschuldet. Entstehen der Vermieterin durch die Verspätung weitere Schäden (z. B. Entschädigung von Folgemietern), trägt diese der Mieter.
  5. Wird das Fahrzeug mehr als 3 Stunden nach Mietende ohne Nachricht nicht zurückgegeben und ist der Mieter nicht erreichbar, ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug orten zu lassen, zurückzuholen und Strafanzeige zu erstatten. Die Kosten gehen zulasten des Mieters.
  6. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin möglich. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zu einer Rückerstattung.

8. Kilometer, Treibstoff und Reinigung

  1. Die Mietpakete beinhalten grundsätzlich unbegrenzte Kilometer. Ausgenommen sind Spezialangebote (z. B. «24 Stunden unter der Woche»), bei denen die im Angebot genannte Anzahl Kilometer inbegriffen ist. Jeder zusätzliche Kilometer wird mit CHF 3.– verrechnet.
  2. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt mit Bleifrei 98 zurückzugeben. Fehlender Treibstoff wird zum aktuellen Tankstellenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.– verrechnet. Für Schäden durch Falschbetankung haftet der Mieter vollumfänglich.
  3. In sämtlichen Fahrzeugen gilt ein striktes Rauchverbot (inklusive E-Zigaretten). Tiere dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung transportiert werden.
  4. Für Reinigungen werden folgende Pauschalen verrechnet: übermässige Verschmutzung innen oder aussen CHF 150.–; Flecken, Essens- oder Getränkereste im Innenraum CHF 300.–; Rauch- oder Tiergeruch CHF 500.–. Weitergehende Kosten (z. B. Ersatz von Polster- oder Lederteilen) bleiben vorbehalten.

9. Versicherung und Selbstbehalt

  1. Die Fahrzeuge sind haftpflicht- und vollkaskoversichert. Der Versicherungsschutz gilt nur für den im Mietvertrag eingetragenen Mieter bzw. die schriftlich berechtigten Fahrer und nur bei vertragsgemässer Nutzung.
  2. Pro Schadenfall trägt der Mieter einen Selbstbehalt von CHF 10'000.–. Der Selbstbehalt ist auch geschuldet, wenn der Schaden durch einen unbekannten Dritten verursacht wurde (z. B. Parkschaden, Vandalismus) oder der Schaden unter dem Selbstbehalt liegt (dann in der Höhe des effektiven Schadens).
  3. Zusätzlich zum Selbstbehalt gehen zulasten des Mieters: ein allfälliger Bonusverlust bzw. eine Prämienerhöhung der Versicherung, die Kosten eines Gutachtens, der Mietausfall gemäss Ziffer 12 sowie eine Bearbeitungspauschale von CHF 250.– pro Schadenfall.
  4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und vollumfänglich vom Mieter zu tragen sind insbesondere Schäden:
    a) an Felgen, Reifen, Unterboden, Frontspoiler, Splitter, Diffusor, Seitenschwellern und Auspuffanlage;
    b) am Innenraum, durch Ladegut oder durch Tiere;
    c) an Motor, Getriebe, Kupplung oder Antriebsstrang infolge unsachgemässer Bedienung (z. B. Überdrehen, wiederholte Launch-Control-Starts, Fahren mit Warnleuchte);
    d) durch Missachtung der Durchfahrtshöhe, Ein- und Ausfahrten, Rampen, Bordsteine, Schwellen oder unbefestigte Strassen;
    e) durch Verlust oder Beschädigung von Schlüsseln, Dokumenten oder Zubehör;
    f) die grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden;
    g) unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen;
    h) bei Fahrten durch nicht berechtigte Fahrer, ohne gültigen Führerausweis oder bei Weitervermietung;
    i) bei verbotener Nutzung gemäss Ziffer 10 oder bei nicht bewilligten Auslandfahrten;
    j) bei Fahrerflucht, Verletzung der Meldepflichten gemäss Ziffer 11 oder falschen Angaben zum Schadenhergang.
  5. Soweit die Versicherung aufgrund eines Verhaltens des Mieters Leistungen kürzt, verweigert oder Regress nimmt, haftet der Mieter für den gesamten Schaden ohne Begrenzung auf den Selbstbehalt.

10. Nutzung des Fahrzeugs und Verbote

  1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von schriftlich im Mietvertrag eingetragenen Fahrern gelenkt werden. Eine Überlassung an Dritte, Untervermietung oder entgeltliche Personenbeförderung ist verboten.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig, unter Beachtung der Betriebsanleitung sowie sämtlicher Verkehrsvorschriften zu bedienen und es stets ordnungsgemäss abzuschliessen. Schlüssel und Dokumente dürfen nie im Fahrzeug zurückgelassen werden.
  3. Insbesondere verboten sind:
    a) Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen, Flugplätzen oder abgesperrten Geländen sowie Rennen, Driften, Beschleunigungsrennen, Fahrsicherheitstrainings und Testfahrten jeglicher Art;
    b) das Deaktivieren von Fahrassistenz- und Sicherheitssystemen (z. B. ESC/ESP, Traktionskontrolle);
    c) Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahrfähigkeitsbeeinträchtigenden Medikamenten sowie in übermüdetem Zustand;
    d) das Ziehen von Anhängern, der Transport von gefährlichen Gütern sowie die Nutzung für gewerbliche Zwecke ohne Zustimmung;
    e) Fahrten auf unbefestigten Strassen oder im Gelände (ausgenommen schriftliche Vereinbarung beim Mercedes G800);
    f) die Verwendung des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten;
    g) Veränderungen am Fahrzeug, das Anbringen von Folien oder Werbung sowie das Entfernen von Kennzeichen;
    h) Foto- und Videoaufnahmen zu kommerziellen Zwecken ohne vorgängige schriftliche Zustimmung.
  4. Auslandfahrten sind nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. Die Vermieterin kann dafür einen Aufpreis und eine Sicherheitsleistung verlangen. Nicht bewilligte Auslandfahrten gelten als schwere Vertragsverletzung und berechtigen die Vermieterin, das Fahrzeug sofort zurückzufordern und Strafanzeige zu erstatten.
  5. Die Fahrzeuge können mit GPS-Ortungssystemen und Telematik ausgerüstet sein. Diese Daten (Standort, Geschwindigkeit, Fahrverhalten) dürfen zur Sicherung des Fahrzeugs, zur Durchsetzung dieser AGB und zur Abklärung von Schadenfällen ausgewertet werden.
  6. Bei einer schweren Vertragsverletzung, insbesondere bei verbotener Nutzung, ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters jederzeit zurückzunehmen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Mietpreises besteht nicht. Zusätzlich ist eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.– geschuldet; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

11. Unfall, Panne, Diebstahl

  1. Bei jedem Unfall, auch ohne Beteiligung Dritter, bei Wildschaden, Brand, Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort die Polizei beizuziehen und die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu informieren. Verweigert die Polizei die Aufnahme, ist dies zu dokumentieren.
  2. Der Mieter hat ein vollständig ausgefülltes Unfallprotokoll zu erstellen, Fotos der Unfallstelle und aller Beteiligten anzufertigen sowie Namen, Adressen und Kontrollschilder der Beteiligten und Zeugen festzuhalten.
  3. Der Mieter darf keine Schuldanerkennung abgeben und keine Vereinbarungen mit Dritten treffen. Abmachungen ohne Zustimmung der Vermieterin sind ihr gegenüber unwirksam.
  4. Bei Pannen, Warnmeldungen oder technischen Störungen ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und die Vermieterin zu kontaktieren. Reparaturen, Abschleppaufträge oder Ersatzteilbestellungen dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin erfolgen.
  5. Bei Diebstahl sind sämtliche Fahrzeugschlüssel und Dokumente auszuhändigen. Kann der Mieter nicht alle Schlüssel vorlegen, haftet er für den gesamten Schaden.
  6. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Mieter für den gesamten daraus entstehenden Schaden, insbesondere wenn die Versicherung ihre Leistung kürzt oder verweigert.

12. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, für dessen Verlust sowie für sämtliche Folgekosten, die während der Mietdauer bis zur Rückgabe und Kontrolle durch die Vermieterin entstehen, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Die Haftung erstreckt sich auf Handlungen aller Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt.
  2. Für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Ersatzbeschaffung schuldet der Mieter einen Mietausfall in Höhe des Tarifs für 24 Stunden pro Ausfalltag, bei Totalschaden oder Diebstahl für höchstens 30 Tage.
  3. Die Höhe des Schadens wird durch Kostenvoranschlag, Rechnung einer Fachwerkstatt oder Gutachten festgestellt. Kleinere Schäden können nach folgenden Pauschalen abgerechnet werden: Felgenschaden pro Felge ab CHF 400.–; Reifen, die durch übermässigen Verschleiss, Beschädigung oder Missbrauch ersetzt werden müssen, nach effektivem Aufwand inklusive Montage.
  4. Übermässiger Verschleiss von Reifen, Bremsen oder Kupplung, der auf eine nicht bestimmungsgemässe Fahrweise zurückzuführen ist, wird dem Mieter nach effektivem Aufwand belastet.

13. Bussen und Verkehrsdelikte

  1. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietdauer begangenen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten sowie für Park-, Abschlepp- und Verwahrungskosten. Er hat die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter und Behörden freizustellen.
  2. Die Vermieterin ist berechtigt, Personalien des Mieters und der Fahrer den zuständigen Behörden bekanntzugeben. Für jede Bearbeitung einer Busse oder einer behördlichen Anfrage wird eine Pauschale von CHF 50.– verrechnet.
  3. Bei schweren Verkehrsregelverletzungen (insbesondere Raserdelikte im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG) oder Beschlagnahmung des Fahrzeugs trägt der Mieter sämtliche Kosten, den Mietausfall für die gesamte Dauer der Beschlagnahmung sowie eine Konventionalstrafe von CHF 5'000.–.

14. Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, verpasste Termine, Reise- und Hotelkosten) ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
  2. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
  3. Fällt das Fahrzeug während der Mietdauer ohne Verschulden des Mieters aus, wird der Mietpreis für die nicht genutzte Zeit anteilmässig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

15. Gutscheine

  1. Gutscheine sind ab Ausstellungsdatum 24 Monate gültig, nicht übertragbar ohne Zustimmung der Vermieterin und nicht in bar auszahlbar. Für die Einlösung gelten diese AGB sowie die Verfügbarkeit des gewünschten Fahrzeugs.

16. Datenschutz

  1. Die Vermieterin bearbeitet Personendaten im Rahmen des schweizerischen Datenschutzgesetzes. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
  2. Der Mieter willigt ein, dass seine Daten zur Vertragsabwicklung, zur Durchsetzung von Forderungen, zur Abklärung von Schadenfällen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bearbeitet und, soweit erforderlich, an Versicherungen, Behörden, Inkassounternehmen und Werkstätten weitergegeben werden.

17. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Schriftform; Textform (E-Mail, Nachricht) genügt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  3. Die Vermieterin kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung gültige Fassung.
  4. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.
  5. Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter auch an dessen Wohnsitz zu belangen. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.